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KG | Notarkosten bei Übertragung einer KG-Beteiligung
Eine Gesellschaft, die im Wesentlichen die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke hält und verwaltet, ist überwiegend vermögensverwaltend tätig und kann im Fall der notariellen Beurkundung der Übertragung eines Kommanditanteils keine gebührenrechtliche Privilegierung nach § 54 Sätze 1 und 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) für sich in Anspruch nehmen. Dabei ist unerheblich, ob der Erwerb der Grundstücke eigen- oder fremdfinanziert ist.
Streitig war, ob sich die Kostenberechnung für ein Beurkundungsverfahren zur Übertragung einer Kommanditbeteiligung nach § 54 Satz 1 und 2 GNotKG richtet (also nach dem Eigenkapital i. S. des § 266 Abs. 3 HGB) oder nach § 54 Satz 3 GNotKG (also nach dem Wert der Sache ohne Schuldenabzug). Das Gericht hat den zweiten Fall bejaht. Gegenstand der Gesellschaft sei im Wesentlichen das Halten und Bewirtschaften der in ihrem Eigentum stehe...