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GmbH | Keine Datenlöschung durch Austausch notariell erstellter Gesellschafterliste
Ein Anspruch auf Löschung von in der Gesellschafterliste enthaltenen und gesetzlich nicht zwingend erforderlichen Daten durch Austausch der im Registerordner aufgenommen Gesellschafterliste besteht nicht. Die Beibehaltung sämtlicher Gesellschafterlisten im Registerordner und damit auch die Verarbeitung der bei der Einreichung der Listen übermittelten Daten ist für die Wahrnehmung der Aufgaben des Handelsregisters zwingend erforderlich.
Nach Abtretung eines Gesellschaftsanteils wurden die Gesellschafter mit ihrer jeweils vollständigen Wohnanschrift in die Gesellschafterliste aufgenommen und verlangen nun unter Berufung auf Art. 17 DSGVO teilweise Löschung der Anschrift durch Austausch der aktuellen hinterlegten mit der insoweit neu erstellten Liste. Für eine solche Löschung der Daten existiert...