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Ordnungsgeld | Verjährungsbeginn bei Versäumung der Offenlegung eines Jahresabschlusses
Wird ein Jahresabschluss nicht rechtzeitig offengelegt, liegt ein mit einem Ordnungsgeld zu belegender Pflichtenverstoß vor (vgl. § 335 Abs. 1 HGB). Hierbei handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. Die Verjährung beginnt daher erst, wenn die Pflicht zum Handeln entfällt, sodass mit einer teilweisen oder mangelhaften Erfüllung der Offenlegungspflicht (§ 325 Abs. 1 HGB) die Handlung nicht beendet ist.
Bei echten Unterlassungsdelikten setzt nach gefestigter Rechtsprechung der Lauf der Verjährung nicht ein, solange die Pflicht noch besteht. Eine teilweise oder mangelhafte Pflichterfüllung könne schon denknotwendig die auf den Erfolg der ordnungsgemäßen Offenlegung gerichtete Handlungspflicht nicht entfallen lassen, so das Gericht und hat die Beschwerde einer Gesellschaft gegen die Festsetzung eines Ordnun...