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NWB-EV Nr. 6 vom Seite 174

Das Tarifsystem der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Steuersatz, Progressionsvorbehalt, Härteausgleich und Tarifermäßigung für Unternehmensvermögen

Mathias Grootens

Grundlage für die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Dieser ergibt sich durch Abzug der vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad abhängigen Freibeträge von der Bereicherung. Der Steuersatz richtet sich nach der ebenfalls vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad abhängigen Steuerklasse und nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. § 19 ErbStG sieht als Tarifnorm einen Progressionsvorbehalt für aufgrund DBA freigestellte Vermögensgegenstände in Absatz 2 vor. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts setzt somit eine Analyse der bestehenden DBA und deren Regelungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer voraus. Daneben sieht § 19 ErbStG einen Härteausgleich in Absatz 3 vor. Mit diesem sollen die Effekte der Besonderheit des Tarifsystems abgemildert werden, bei dem der jeweilige Steuersatz – anders als z. B. bei der Einkommensteuer – auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewendet wird. Ergänzt wird das Tarifsystem durch eine Ermäßigung der Steuer für den Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG. Im Beitrag wird das Tarifsystem in seinem Zusammenwirken dargestellt und die mathematische Wirkungsweise anhand von Beispielen erläutert.

Kernaussagen
  • Der Steuersatz bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach einem einfachen Einheitstarifsystem ermittelt. Der Steuersatz ist dabei von der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs abhängig. In DBA-Fällen ist ein Progressionsvorbehalt zu prüfen, was die Kenntnis über die bestehenden DBA und die Analyse der Bestimmungen des DBA erfordert.

  • Das Tarifsystem wird durch einen Härteausgleich ergänzt, der bei vergleichsweise geringem Umfang des Überschreitens einer Wertgrenze der Tarifstufen eine Kappung der Steuerlast vorsieht.

  • Für Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG sieht § 19a ErbStG eine Tarifermäßigung vor. Diese für natürliche Personen der Steuerklassen II und III geltende Regelung beschränkt die Steuer für das tarifbegünstigte Vermögen auf die nach Steuerklasse I anfallende Steuer.

I. Der Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG

1. Systematik des Steuertarifs

Der maßgebende Steuersatz wird der Steuersatztabelle entnommen, die in § 19 Abs. 1 ErbStG niedergelegt ist. Durch § 19 ErbStG wird lediglich ein Steuersatz auf den zuvor nach anderen Vorschriften des ErbStG unter Berücksichtigung früherer Erwerbe und Freibeträge ermittelten steuerpflichtigen Erwerb angewandt.

Die Erbschaftsteuer wird gem. § 19 Abs. 1 ErbStG nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

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