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BBK Nr. 11 vom

Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen finanzamts- und rechtsprechungskonform bilden

Grundsätze, Berechnungsmethoden und Praxishinweise

Daniel Denker

Unzählige Geschäftsunterlagen sind zwischen sechs und zehn Jahren aufzubewahren, unabhängig davon, ob diese in Papierform oder elektronischer Form vorliegen. Die dadurch entstehenden Kosten sind nicht zu verachten. Bilanzierende Unternehmer können die künftigen Aufwendungen bereits heute durch die Bildung einer Aufbewahrungsrückstellung steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen. Rückstellungen stellen grundsätzlich Prüfungsschwerpunkte im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen dar. Im Folgenden werden die konkreten Rahmenbedingungen erörtert und anhand von Beispielen erläutert, wie eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sicher vor Beanstandungen bei etwaigen Betriebsprüfungen zu bilden ist.

I. Aufzubewahrende Unterlagen

Um die Rückstellung berechnen zu können, muss zunächst ermittelt werden, welche Unterlagen tatsächlich aufbewahrungspflichtig sind und wie lange die Aufbewahrungspflichten für einzelne Unterlagen noch bestehen.

Form, Umfang und Inhalt der nach außersteuerlichen und steuerlichen Rechtsnormen aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Daten, Datensätze sowie Dokumente in elektronischer...

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