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NWB Nr. 22 vom Seite 1521

Grundsteuer C – Erneuter Versuch zur Mobilisierung von Wohnraum

Darstellung der Umsetzungsmöglichkeiten anhand von Beispielrechnungen

Reinhard Stöckel

Der Gesetzgeber lässt erstmals seit den 1960er Jahren wieder eine Grundsteuer C zu. Die Einführung ist jedoch den Kommunen freigestellt; ein Schachzug des Gesetzgebers, der – wie die Einräumung der Öffnungsklausel für die Länder – sofort Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aufkommen lässt.

I. Hintergrund

[i]BaulandsteuerVor allem in den Ballungsgebieten besteht ein erheblicher Wohnungsmangel. Insbesondere baureife Grundstücke werden teilweise nur erworben, um eine Wertsteigerung abzuwarten und sie anschließend gewinnbringend wieder zu veräußern. Diese Spekulation mit Bauland verhindert, dass dringend benötigter Wohnraum entsteht. Durch die Einführung der Grundsteuer C zum sollen Wohnungsbauflächen, die der Eigentümer aus spekulativen Gründen nicht bebaut, mit einem höheren Hebesatz belegt und damit ein Anreiz gesetzt werden, Bauland für die Bebauung zu mobilisieren.

II. Umsetzungsmöglichkeiten

Die Einführung der Grundsteuer C ist für die Bundesländer optional.

  • [i]Gar keine oder ...Bayern schließt als einziges Bundesland die Einführung einer Grundsteuer C aus.

  • In Baden-Württemberg werden die unbebauten Grundstücke bereits durch d...

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