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Sächsisches FG | Umstrukturierung im Konzern mit Muttergesellschaft in einem Drittstaat
Die Parteien stritten über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Die Klägerinnen verfügen in Deutschland über Grundbesitz. Sämtliche Anteile an den Klägerinnen hält – mittelbar über mehrere Beteiligungsebenen – die C Company. Die C Company ist eine zu 100 % staatliche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft des Staates Z. Sämtliche S. 397Anteile an der C Company werden vom Staat Z gehalten. Der Staat Z vergab an die von ihm gehaltenen Gesellschaften Darlehen. Daneben betrieb er auch eigenwirtschaftliche Einrichtungen. Im Jahr 2017 gründete der Staat Z die I Company. Anschließend wurden die Anteile der C Company auf die I Company übertragen. Die Klägerinnen zeigten den Vorgang beim zuständigen Finanzamt an. Dieses setzte gem. § 1 Abs. 2a GrEStG Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen legten d...