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BFH | Informationsaustausch über Vermögen in der Schweiz verstößt nicht gegen Grundrechte
Die Kläger im Inland bezweifelten die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Kontosalden ihres Schweizer Kontos und Depots. Die Schweizerische Finanzverwaltung übermittelte Kontostände im Wege des automatischen Informationsaustausches dem BZSt. Dieses speicherte und verarbeitete die Daten. Nach Kenntnis beantragten die Kläger die Löschung der Daten, was die Behörde mit Bescheid von 2019 ablehnte. Die Klage dagegen wies das FG Köln 2021 ab. Mit ihrer Revision rügten die Kläger, dass die Übermittlung der Kontostände durch die Schweizer Behörden sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. ihre allgemeine Handlungsfreiheit verletze. Die generelle und anlasslose Übermittlung von Kontosalden sei zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung nicht erforderlic...