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Streit um Pflichtteilsergänzungsansprüche bei „unentgeltlichem“ Zuwendungsnießbrauch
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1476Voraussetzung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. § 2325 Abs. 1 BGB ist, dass der Erblasser einem Dritten „eine Schenkung gemacht hat“ (vgl. § 516 BGB). Diese scheinbar „einfache“ Tatbestandsvoraussetzung kann in der Praxis zu Streitigkeiten führen, wie eine aktuelle Entscheidung des ) zum Zuwendungsnießbrauch zeigt.
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Schutz des Pflichtteilsberechtigten
[i]Aushöhlung des Pflichtteils durch Schenkungen soll verhindert werdenDie §§ 2325 ff. BGB sollen eine mögliche Aushöhlung des Pflichtteils durch Schenkungen verhindern. So kann nach § 2325 Abs. 1 BGB der Pflichtteilsberechtigte vom Erben den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Ein unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch kann daher Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben des Schenkers auslösen, wenn der Nießbrauch weniger als zehn Jahre vor dem Tod des Schenkers bestellt wurde (vgl. § 2325 Abs. 3 BGB) und er beim Tod des Schenkers noch nicht erloschen ist. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist der ergänzungspflichtige Wert des Geschenks das Produkt des jährlichen Reinertrags des Nießbrauchs und des Vervielfältigers aus Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz.