Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 21 vom Seite 1428

Neue Buchführungsgrenzen nach § 141 AO ab 2024

Maik Bergan

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1444Durch das Wachstumschancengesetz v.  (BGBl 2024 I Nr. 108) wurden die für die Buchführungspflicht maßgeblichen Schwellenwerte für den Umsatz und Gewinn erhöht.

Anhebung der Buchführungsgrenzen

[i]Neue Gewinngrenze von 80.000 € bzw. Umsatzgrenze von 800.000 €Der Steuergesetzgeber hat die für die Buchführungspflicht maßgeblichen Grenzen geändert. Die Gewinngrenze wurde von 60.000 € auf 80.000 € (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AO) und die Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 € (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) erhöht. Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, die ab 2024 einen Gewinn von mehr als 80.000 € im Wirtschafts-/Kalenderjahr oder einen Umsatz von mehr als 800.000 € im Kalenderjahr erzielen, sind verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss (Bilanz) zu erstellen.

Anwendungsregelung

[i]Ab 2024Auch wenn die Beträge erst für 2024 gelten, darf – aufgrund der Übergangsregelung in Art. 97 § 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 EGAO – keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht mehr ergehen, wenn die neuen Grenzen im Kalenderjahr 2023 eingehalten wurden. Sind diese Voraussetzungen in 2023 erfüllt, darf für Gewinne bzw. Umsätze der Wirtschafts-/Kalenderjahre bis 2023 keine Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO mehr erfolgen.

Verfahrensrechtliche Hinweise

[i]Aufhebung bereits ergangener Mitteilungen nach § 141 Abs. 2 AO prüfen!Besonderh...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen