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Zahlungen im Rahmen eines außergerichtlichen Abmahnverfahrens
Das FG Berlin-Brandenburg hatte in seinem Urteil () vorrangig zu entscheiden, ob Zahlungen, die an einen Unternehmer, hier an einen Fotografen, aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen dem Unternehmer und dem von ihm Abgemahnten zu qualifizieren sind. Besondere Bedeutung kam dabei auch der Frage zu, was in diesen Fällen zum Entgelt zählt und ob auch Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG hiervon erfasst ist.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Zahlungen, die an einen Unternehmer aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren.
Zum umsatzsteuerrechtlichen Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG gehören auch Zahlungen, die urheberrechtlich als Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren sind.
Maßgeblich für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung als Entgelt ist insoweit nicht die ...