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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 7144/20

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, UStG § 10 Abs. 1 S. 2, UrhG § 97 Abs. 2, UrhG § 97a Abs. 3, MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, AO § 176 Abs. 1 Nr. 3

Alle Zahlungen aufgrund von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen sei es Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG, sei es Aufwendungsersatz nach § 97a Abs. 3 UrhG– umsatzsteuerbar

Leitsatz

1. Zahlungen, die an einen Unternehmer aufgrund von urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruch geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).

2. Zum steuerbaren Entgelt für die Leistung des Abmahnenden gehören alle hierfür erhaltenen Zahlungen. Unerheblich für die Einordnung als steuerbares Entgelt ist die Bezeichnung der zu leistenden Zahlungen im Abmahnschreiben oder ob die Zahlungen als Schadensersatz im Sinne des § 97 Abs. 2 UrhG geltend gemacht werden könnten. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Zahlungen dazu dienten, den Abmahnenden klaglos zu stellen und dadurch ein urheberrechtliches Klageverfahren zu vermeiden (Anschluss an , BStBl 2021 II S. 785).

3. Mit den BFH-Urteilen , BStBl 2021 II S. 779) und , BStBl 2021 II S. 785) hat sich die Rechtsprechung zu Abmahnfällen nicht im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO geändert.

Fundstelle(n):
DAAAJ-55170

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.08.2023 - 5 K 7144/20

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