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BMF folgt geänderter Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug auch bei mittelbarer Veranlassung möglich sowie Einschränkungen bei unentgeltlichen Wertabgaben
[i]Scholz, Vorsteuerabzug, Grundlagen, NWB VAAAE-51939 Ob und in welcher Höhe ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist seit jeher ein Streitpunkt in der Betriebsprüfung. Entscheidend für das Recht zum Vorsteuerabzug ist bereits die Verwendungsabsicht beim Leistungsbezug. Die Finanzverwaltung reagierte nun mit (BStBl 2024 I S. 213) auf die geänderte Rechtsprechung des , BStBl 2024 II S. 146) zu unentgeltlichen Zuwendungen und Vorsteuerabzug. Mit diesem Urteil ließ der BFH erstmals den Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zu.
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I. Hintergrund:
[i]BFH, Urteil v. 16.12.2020 - XI R 26/20, BStBl 2024 II S. 146Das stellt die Nachfolgeentscheidung zur Vorlagefrage an den EuGH in der Rechtssache „Mitteldeutsche Hartstein-Industrie“ (vgl. , NWB KAAAH-62737) dar.
[i]Finanzierung öffentlicher InfrastrukturIm Ausgangssachverhalt begehrte ein Unternehmen den Vorsteuerabzug aus den Kosten für den Ausbau einer Straße, die zu dem von ihm betriebenen Kalksteinbruch führt. Das Unternehmen erhielt von der Bezirksregierung die Genehmigung, den Kalksteinbruch auszubeuten. Die Bezirksregierung gab dem Unternehmen je...