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Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen sowie Gestaltungs- und Antragsmöglichkeiten
[i]Escher in Kanzler/ Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 9. Aufl. 2024, § 21, NWB EAAAJ-28230 Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, hat in aller Regel auch zahlreiche Kosten zu tragen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Diese können – in unterschiedlichem Umfang und zu unterschiedlichen Zeitpunkten – grundsätzlich steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die gängigsten Werbungskosten und nimmt Bezug auf die einschlägigen Verwaltungsauffassungen und Gerichtsurteile, die im Rahmen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu beachten sind.
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I. Allgemeines zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Durch [i]Überschusseinkünftedie Vermietung von unbeweglichem Vermögen werden – vorbehaltlich der Subsidiarität nach § 21 Abs. 3 EStG – Überschusseinkünfte i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt. Diese ermitteln sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einnahmen | § 8 Abs. 1 i. V. mit § 11 Abs. 1 EStG | |
./. | Werbungskosten | § 9 EStG i. V. mit § 11 Abs. 2 EStG |
= | Einkünfte |
Werbungskosten sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich im Jahr des Abflusses bzw. der Zahlung steuermindernd zu berücksichtigen. Ausnahmen ergeben sich jedoch bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG), Vorauszahlungen für mehr als fünf Jahre (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG) und Aufwendun...