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Verdeckte Gewinnausschüttung und Vorteilsausgleich
Ein systematischer Überblick
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bestimmt auf Ebene einer Kapitalgesellschaft, dass verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern. Korrespondierend hierzu gehören auf Gesellschafterebene zu den sonstigen Bezügen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, auch verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Beide Vorschriften definieren den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung nicht, sondern regeln nur eine Rechtsfolge. Was unter einer verdeckten Gewinnausschüttung „tatbestandsmäßig“ zu verstehen ist, hat die Rechtsprechung des BFH in den Grundsätzen und an diese Grundsätze anknüpfend in vielen Einzeldetails entwickelt. Dabei ist zu beachten, dass die Rechtsprechung des I. Senats (bzgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und des VIII. Senats (bzgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) nicht vollständig deckungsgleich ist. Zu den von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Einzeldetails gehört auch die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung als Nachteil für die Kapitalgesellschaft durch einen der Kapitalgesellschaft eingeräumten Vorteil ausgeglichen werden kann (sog. Vorteilsausgleich).
Gehrmann, Verdeckte Gewinnausschüttungen, infoCenter, NWB QAAAA-88453
Welcher Zusammenhang besteht zwischen verdeckter Gewinnausschüttung und Vorteilsausgleich?
In welchen Fällen kommt ein Vorteilsausgleich in Betracht?
Was sind die formellen und materiellen Voraussetzungen für einen Vorteilsausgleich?
I. Vorab: „Voraussetzungen“ der verdeckten Gewinnausschüttung
1. Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft
[i]Briese, Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Grundlagen, NWB WAAAE-85847Klein/Müller/Döpper, in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 8 Rz. 191, NWB PAAAH-79852 Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt
eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft voraus,
die sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG auswirkt,
die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
die in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht und
objektiv geeignet ist, beim Gesellschafter einen Bezug i. S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.