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GUV | Unversicherter Abweg vom Arbeitsweg
Ein unversicherter Abweg liegt vor, wenn der unmittelbare Arbeitsweg zu eigenwirtschaftlichen Zwecken verlassen wird und zum Unfallzeitpunkt noch nicht wieder erreicht worden ist. Ein Wegeunfallversicherungsschutz auf einem abweichenden Weg, um ein Kind des Versicherten wegen dessen beruflicher Tätigkeit in fremde Obhut zu geben (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 lit. a SGB VII), setzt einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherten voraus.
Nach Ansicht des Gerichts fehlt es an diesem inneren Zusammenhang und an dem weiteren Merkmal „in fremde Obhut anvertrauen“, wenn ein Kind aus allgemeinen Sicherheitserwägungen auf einem Teil des Schulwegs begleitet wird. Die Versicherte begleitete hier ihre Tochter zum „Sammelpunkt einer Schülergruppe“ – also im Rahmen des Abwegs – ...