Weihnachtsfeier nur für den Vorstand
Lohnsteuerpauschalierung auch bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Mitarbeitern offenstehen
Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (§§ 39 und 39b EStG) oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem festen Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Dies gilt auch für Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen an Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Konzernverbund sowie an Leiharbeitnehmer durch den Entleiher. Sie können wahlweise vom Zuwendenden oder vom lohnsteuerlichen Arbeitgeber pauschal versteuert werden ( BStBl 2015 I S. 832). Allerdings steht nach Auffassung der Finanzbehörden (auch) die Pauschalierungsvorschrift unter dem Vorbehalt, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Veranstaltungen, die nur einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitern zugänglich sind, sollen weder der Anwendung der Freibetragsregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG noch der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zugänglich sein.
Dem ist der in Sachen VI R 5/22 entgegengetreten. Denn dieser Gleichklang findet sich im Gesetz nicht wieder. Das „Offenstehen für alle Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils“ ist kein Tatbestandsmerkmal der mit Wirkung zum durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz eingefügten Legaldefinition der „Betriebsveranstaltung“ in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Diese setzt nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus. Eine Veranstaltung, an der – wie in der Sache VI R 5/22 – ausschließlich Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, ist eine solche Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs, sondern – wie hier – nur der Führungsebene offensteht. Das bisherige Begriffsverständnis des Lohnsteuersenats, das nach der Allgemeinzugänglichkeit einer solchen Veranstaltung verlangte (z. B. , BStBl 2015 II S. 189), greift § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG nur teilweise auf. Insbesondere das auf der Rechtsprechung des Lohnsteuersenats gründende Tatbestandsmerkmal des Offenstehens hat in die dort geregelte Legaldefinition keinen Eingang gefunden. Diese Voraussetzung findet sich nunmehr in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG und ist damit nur noch für die Anwendung der Freibetragsregelung von 110 € von Bedeutung.
Die in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelte Pauschalierungsmöglichkeit bei Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen setzt deshalb nicht voraus, dass diese allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Vielmehr entspricht das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften des nämlichen Gesetzes verwendet werden, grundsätzlich einheitlich auszulegen sind.
Stephan Geserich
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 1361
YAAAJ-66698