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Mietverhältnis | Eintritt des Erwerbers in ein Untermietverhältnis
Nach Ende des (gewerblichen) Hauptmietverhältnisses und dem Eigentümerwechsel auf Vermieterseite tritt der Erwerber in das Untermietverhältnis über Wohnraum ein (§§ 565 f. BGB), auch wenn die Untervermietung an den Geschäftsführer des Hauptmieters erfolgte. Es genügt für die Anwendung des § 565 BGB, wenn die Anmietung und Weitervermietung einer Wohnung der Unterstützung der Geschäftsinteressen des Zwischenmieters oder der Förderung seines Geschäftsbetriebs dient.
Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitgeber als Zwischenmieter Wohnungen anmietet, um sie an seine Arbeitnehmer weiterzuvermieten, etwa in dem Bestreben, für das Unternehmen Arbeitnehmer an sich zu binden und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, die ihren Arbeitnehme...