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Keine Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen
Anmerkungen zum
Im Rahmen der Übertragung von Unternehmen mit einem hohen Bestand an Finanzmitteln besteht regelmäßig das Risiko, dass diese den sog. 90 %-Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG nicht bestehen. In diesem Fall werden die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen vollständig nicht gewährt. Mit Urteil vom sorgt der BFH diesbezüglich für Erleichterungen. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, im Rahmen des 90 %-Einstiegstests die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug gebracht werden können.
§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist einschränkend auszulegen.
Bei der Übertragung von begünstigungsfähigem Vermögen, das nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit dient, kann im Rahmen des 90 %-Einstiegstests eine Verrechnung der Finanzmittel mit den betrieblichen Schulden erfolgen.
Für die Praxis schafft die Rechtsprechung große Erleichterung bei der Nachfolgeplanung und vermeidet betriebswirtschaftlich unnötige und teils kostenintensive Gestaltungen.
I. Einführung
[i]Saecker, Betriebliche Erbschaftsteuer: BFH korrigiert Anwendung des 90 %-Einstiegstests, NWB 5/2024 S. 326, NWB OAAAJ-57722 Mit dem in § 13b Abs. 2 ErbStG geregelten Verwaltungsvermögenstest, auch „90 %-Einstiegstest“ genannt, verfolgt der Gesetzgeber das grds. legitime Ziel, begünstigungsfähiges betriebliches Vermögen, das jedoch zu einem großen Teil aus unproduktivem Verwaltungsvermögen besteht, von den erb- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen des § 13a ErbStG auszunehmen.