BGH Beschluss v. - IV ZR 36/23

Instanzenzug: Az: I-6 U 46/22vorgehend LG Arnsberg Az: I-7 O 315/22

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. , BGHZ 238, 32 Rn. 13 ff.; vom - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 27 ff. m.w.N.).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 110.000 €
Prof. Dr. Karczewski     
      
Harsdorf-Gebhardt     
      
Dr. Brockmöller
      
Dr. Bußmann     
      
Dr. Bommel     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:080524BIVZR36.23.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-66845