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Neuerungen bei der Thesaurierungsbesteuerung
Änderungen aufgrund des Wachstumschancengesetzes
Das Wachstumschancengesetz ist kürzlich endgültig verabschiedet worden. Es bringt gewichtige und zum Teil auch überaus positive Änderungen bei der Thesaurierungsbesteuerung (§ 34a EStG). Ein Teil der Neuregelung ist auch mit den Sperrfristen des § 6 Abs. 5 Sätze 4 ff. EStG erklärbar. Deshalb bildet dieser Beitrag den Abschluss der kleinen Reihe zu diesem Thema.
I. Neufassung § 34a EStG
Die Anwendung der geänderten Fassung erfolgt gemäß § 52 Abs. 34 Satz 3 EStG n. F. ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Für dem Kalenderjahr entsprechende Wirtschaftsjahre handelt es sich somit um dasjenige für 2024.
1. Verzinsung nach § 233a AO
Nach § 34a Abs. 1 Satz 3 EStG n. F. ist § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden. Diese AO-Regelung enthält zur Verzinsung der Steuererstattungen und -nachzahlungen eine Einschränkung im Fall von rückwirkenden Ereignissen: Soweit nämlich die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO) beruht, beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
Da der erstmalige Antrag, die Thesaurierungsbesteuerung anzuwenden, keiner Frist unterliegt, sieht der Gesetzgeber insbesondere in Außenprüfungsfällen die ...