USt direkt digital Nr. 9 vom Seite 1

Abgrenzung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

RA Ruth Sterzinger | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Der EuGH stellt in seinem Urteil zur Abgrenzung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen klar, dass bei einem Einzweck-Gutschein der Ort der Leistung im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins feststehen muss. Dabei ist auf den Umsatz an den Endverbraucher abzustellen; nicht maßgeblich sind die vorhergehenden Übertragungen zwischen Unternehmern. Da im Urteilsfall der Leistungsort eindeutig bestimmt werden konnte, war die erste Voraussetzung für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins erfüllt. Ralf Walkenhorst stellt das Urteil, das zum deutschen Recht ergangen war, vor.

In einem weiteren EuGH-Urteil, ebenfalls zum dt. Steuerrecht, ging es um die unentgeltliche Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk. Um Fälle eines unversteuerten Endverbrauchs zu vermeiden, muss die unentgeltliche Zuwendung des entnommenen Gegenstands unabhängig davon, wer sie erhält, einer späteren Besteuerung unterliegen. Die Entnahmen sind nur dann von der Mehrwertsteuer ausgenommen, wenn es sich um Entnahmen für Geschenke von geringem Wert oder Warenmuster handelt. Beides lag hier nicht vor. Auch diese Entscheidung stellt Ralf Walkenhorst dar.

Dr. Matthias Gehm bespricht ein Urteil des BGH - dieser hatte zu entscheiden, inwieweit eine Umsatzsteuerhinterziehung vorliegt, wenn im Gebrauchtwagenhandel Geschäfte über Mittelsmänner getätigt werden, die gegenüber dem Erwerber in eigenem Namen aber auf Rechnung des Hintermannes auftreten. Insofern hatte die Vorinstanz verabsäumt, sich mit den umsatzsteuerlichen Bestimmungen zum Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 3 UStG auseinanderzusetzen, wonach bei der Verkaufskommission zwar zivilrechtlich die Eigentumsübertragung vom Kommittenten (=Hintermann) an den Erwerber erfolgt, umsatzsteuerlich aber zwei Lieferungen, nämlich vom Kommittenten an den Kommissionär (=Mittelsmann) und vom Kommissionär an den Erwerber, vorliegen.

Mit besten Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
USt direkt digital 9 / 2024 Seite 1
UAAAJ-66293