Der BGH hatte darüber zu
entscheiden, inwieweit eine Umsatzsteuerhinterziehung vorliegt, wenn Geschäfte
über Mittelsmänner getätigt werden, die gegenüber dem Erwerber – es ging
um Gebrauchtwagenhandel – in eigenem Namen aber auf Rechnung des
Hintermannes auftreten.
I. Leitsätze (nicht
amtlich)
Bedient sich ein Veräußerer
Mittelsmänner, die im eigenen Namen aber auf Rechnung und Weisung des
Veräußerers die Kaufverträge mit den Erwerbern abschließen und gehen die
Erwerber davon aus, mit diesen rechtsgeschäftliche Beziehungen zu begründen, so
liegen keine Scheingeschäfte i. S. von § 41 Abs. 2 AO vor
und der Veräußerer ist auch nicht Verfügungsberechtigter i. S. von
§ 35 AO, sondern es liegen Kommissionsgeschäfte nach § 3 Abs. 3
UStG vor mit der Folge, dass der Veräußerer als Kommittent an die Mittelsmänner
als Kommissionäre die Ware umsatzsteuerpflichtig liefert.
Erklärt der Kommittent die im
Zusammenhang mit der Lieferung an den Kommissionär anfallende Umsatzsteuer
nicht, begeht er eine Steuerhinterziehung, wobei der Hinterziehungsumfang sich
nach dem Entgelt bestimmt, das sich aus der Differenz zwischen dem
Veräußerungsnettopreis, der den Erwerbern vom Kommissionär be...