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Zuständigkeit für die Außenprüfung (Steuerabzug nach § 50a EStG)
Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Antragsveranlagung beschränkt Stpfl. und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung (Bezug: 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Nr. 1, § 19 FVG; § 193 AO).S. 363
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) u. a. die Aufgabe, die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG sowie das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen. Nach der BFH-Rechtsprechung beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv-rechtlich im FVG enumerativ angeordneten Anwendungsfälle, im Übrigen bleibt es bei der Zuständigkeit des FA (, ...BStBl 2014 II S. 367