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Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden
Die unterlassene Änderung einer materiell unrichtigen Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags fällt nicht unter § 10d Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 EStG, so dass eine Anwendung des § 181 Abs. 5 AO ausscheidet (Bezug: § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG; § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 5 AO; § 35b Abs. 2 Satz 4 GewStG; Art. 3 GG).
(1) Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist ein zum Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibender Verlustabzug auch nach Ablauf der für seine gesonderte Feststellung geltenden Feststellungsfrist gesondert festzustellen, wenn dies für einen späteren Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheid nach § 10d EStG von Bedeutung ist, für den die Festsetzungs- oder Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 5 AO ist nach § 10d Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 EStG jedoch nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
(2) Aufgrund des BStBl 2016 II S. 353BGBl 2006 I S. 2878