Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs
Ein von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegter Einspruch, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, ist nicht dahingehend auslegungsfähig, dass auch ein weiterer – im Einspruchsschreiben nicht benannter – Steuerbescheid angefochten werden soll (Bezug: § 44 Abs. 1, § 118 Abs. 2 FGO; § 347 Abs. 1 AO).
Der BFH nimmt fachkundige Prozessvertreter grds. beim Wort. Der im Urteilsfall von einer Steuerberaterin eingelegte Einspruch bezog sich ausdrücklich nicht auf den Umsatzsteuer-Jahresbescheid, sondern nur auf eine Umsatzsteuervoranmeldung in diesem Jahr. Anhaltspunkte dafür, dass zusätzlich zu dem ausdrücklich benannten Ablehnungsbescheid auch noch der Umsatzsteuerjahresbescheid angefochten werden sollte, waren dem Einspruchsschreiben nicht zu entnehmen. Nach dem...