Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wachstumschancengesetz verschärft sog. Nachspaltungsveräußerungssperre bei Umstrukturierungen
Ein Gesamtüberblick
Am hat der Bundesrat dem Kompromiss zum sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Hierbei erfolgen auch umwandlungssteuerliche Änderungen, welche gerade in Spaltungsakten praktische Relevanz entfalten. Insbesondere ist hierbei eine Verschärfung der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG zu nennen. Welche steuerlichen Implikationen sich aus dem gesetzgeberischen Maßnahmenpaket ergeben, ist im Hinblick auf umwandlungssteuerliche Besonderheiten in Spaltungsakten zu betrachten.
Wachstumschancengesetz, NWB ReformRadar, NWB SAAAJ-44097
Laut der Neufassung findet § 11 Abs. 2 UmwStG (Buch- oder Zwischenwertansatz) auch dann keine Anwendung, wenn durch die Spaltung eine Veräußerung an außenstehende Personen zwar nicht vollzogen, aber vorbereitet wird (§ 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG).
§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG sieht erstmals eine Legaldefinition der „außenstehenden Person“ i. S. des § 15 Abs. 2 UmwStG vor.
§ 15 Abs. 2 UmwStG ist (rückwirkend) erstmals auf Spaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem erfolgt (§ 27 Abs. 19 UmwStG).
I. Gesetzgeberischer Reformierungsanlass
[i]Bolik/Nonnenmacher, Das Wachstumschancengesetz im Ziel, StuB 8/2024 S. 291, NWB VAAAJ-64946 Die ökonomischen Folgen der multiplen Krisen – die Corona-Pandemie und der russische Überfall auf die Ukraine – belasten die deutsche Wirtschaft, aber auch die öffentlichen Haushalte. Zugleich stellen die Dekarbonisierung und der demographische Wandel die deutsche Wirtschaft vor große Herausforderungen. Um diesen Herausforderungen begegnen zu können, müssen auch aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen verbessert werden. Gleichzeitig ist der finanzielle Spielraum der öffentlichen Haushalte für steuerpolitische Impulse durch die vorangegangenen Krisen erheblich eingeengt. Um die Wachstumschancen für unsere Wirtschaft zu erhöhen, Investitionen und Innovation in neue Technologien zu ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken, werden daher zielgerichtete Maßnahmen ergriffen, die die begrenzten Spielräume der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen und dadurch – auch vor dem Hintergrund der außerordentlich hohen Inflationsrate – keinen zusätzlichen Preisdruck erzeugen.