BGH Beschluss v. - XI ZR 91/23

Instanzenzug: Az: 17 U 6435/22vorgehend LG München I Az: 35 O 7564/22

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 BMW Bank u.a.; Senatsbeschluss vom - XI ZR 310/22, BKR 2024, 299). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.298,68 €.
Grüneberg     
      
Derstadt     
      
Schild von Spannenberg
      
Sturm     
      
Ettl     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:090424BXIZR91.23.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-65811