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Gewerbeuntersagung | Keine Unzuverlässigkeit bei bestehendem Sanierungskonzept
Trotz erheblicher, über einen längeren Zeitraum entstandener Steuer- und Beitragsrückstände ist ein Gewerbetreibender nicht als unzuverlässig (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) anzusehen, wenn er zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.
Ein solches Konzept hat der Gewerbetreibende, der Inhaber einer Druckerei, vorliegend allerdings nicht einmal behauptet. Auf die von ihm geschilderten Umstände (Digitalisierung, Auftragsrückgänge, Einbruch/Vandalismus und Coronakrise), die er als Begründung für seine wirtschaftliche Lage heranzieht, stehen der Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht entgegen. Auf den Grund der Entstehung von Sc...