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Beihilfe | Rückforderung einer Corona-Überbrückungshilfe
Hat eine Gesellschaft als Alleingesellschafterin beherrschenden Einfluss auf eine andere Gesellschaft, kann die letztere als Teil eines verbundenen Unternehmens nicht als Unternehmen im Sinn der von der europäischen Kommission genehmigten Bundesregelung Fixkostenhilfe angesehen werden. Eine Überbrückungshilfe II, die einem mit anderen Unternehmen verbundenen Einzelunternehmen ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Lage nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe gewährt wurde, ist ohne die erforderliche Billigung der Kommission, mithin unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), bewilligt worden.
Eine verbundene GmbH wendet sich ohne Erfolg gegen die Rücknahme einer durch Zuwendungsbescheid gewährten Ü...