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GKV | Beitragsfestsetzung ohne Berücksichtigung eines steuerlichen Verlustvortrags
Der steuerrechtliche Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG, der den Abzug nicht ausgeglichener negativer Einkünfte des Entstehungsjahrs durch Verlustvortrag in den folgenden Veranlagungszeitraum ermöglicht und damit in begrenztem Umfang das Prinzip der Abschnittsbesteuerung durchbricht und einen Ausgleich mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit schafft, gehört nicht zu den beitragsrechtlich maßgeblichen „allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften“ i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verlusten aus einem Gewerbebetrieb aus dem Jahr 2018 im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2019. Der steuerrechtliche Verlustvortrag war nach Ansicht des Geric...