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HR | Frist zur Eintragung einer Verschmelzung
Die Verschmelzung einer GmbH kann nur dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn eine im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung bereits bestehende Schlussbilanz des zu übertragenden Rechtsträgers vorliegt. Ob die Bilanz dem Registergericht bereits mit der Anmeldung vorgelegt oder nachgereicht wird, ist unerheblich, solange sie auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist (vgl. § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 4 UmwG).
Das Gericht hat den Antrag, die Verschmelzung der GmbH (§§ 2 Nr. 1, 120 UmwG) zum Stichtag des in das Handelsregister einzutragen, wegen der Nichteinhaltung der Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 4 UmwG zurückgewiesen. Zwar liege der Stichtag des noch innerhalb des Achtmonatszeitr...