BGH Beschluss v. - 5 StR 86/24

Instanzenzug: Az: 603 KLs 4/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von Daten des Kommunikationsdienstes EncroChat beanstandet wird, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Vortrag zur Gewinnung der Daten durch die französischen Ermittlungsbehörden den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Die Revision verweist hierzu lediglich global auf „die gerichtlichen Entscheidungen und Anträge der französischen Staatsanwaltschaft“, welche sodann als Konvolut beigefügt werden. Erforderlich wäre jedoch gewesen, die nach der Angriffsrichtung der Rüge wesentlichen Schriftstücke oder Aktenstellen im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen ( mwN, NStZ 2023, 443).
Zweifel an der Einhaltung dieser Erfordernisse bestehen dessen ungeachtet auch hinsichtlich einer für wesentlich erachteten Nachricht, welche das Bundeskriminalamt am über das europäische SIENA-Nachrichtensystem erhalten haben soll. Schon ihr Absender wird nicht genannt. Die Revisionsbegründung lässt zudem nicht erkennen, wie viel vom Inhalt der Nachricht mit dem aus nur zwei Sätzen bestehenden Vortrag mitgeteilt wird und welche weiteren Ausführungen sie gegebenenfalls enthält. Der dem gesamten Rügevorbringen vorangestellte Hinweis, dass der folgende Vortrag „in tatsächlicher Hinsicht“ demjenigen eines an anderer Stelle wiedergegebenen Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin an den Europäischen Gerichtshof entspreche, vermag zur Erfüllung der Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts beizutragen.
Die Rüge hätte aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
2. Die Feststellung, wonach der Angeklagte auch im Fall 3 der Urteilsgründe seinen Anteil an der entladenen Rauschgiftmenge von 40 kg Kokain vollständig abverkaufte und die Erlöse entgegennahm, ist hinreichend beweiswürdigend unterlegt. Dazu konnte sich das Landgericht bei allen abgeurteilten Fällen des Bandenhandels darauf stützen, dass keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Absatzprobleme erkennbar wurden und sich solche insbesondere im vertrauensvollen Chatverkehr mit dem gesondert verfolgten D.    hätten niederschlagen müssen. Für ihre Überzeugung davon, dass dem Angeklagten die Einnahmen aus den Verkäufen auch tatsächlich zuflossen, musste die Strafkammer angesichts des Seriencharakters der Taten, bei denen der Angeklagte regelmäßig Geld in neue, umfangreiche Kokainlieferungen „investierte“, keine zusätzlichen Belege anführen.
Cirener     
      
Mosbacher     
      
Köhler
      
Resch     
      
Werner     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:090424B5STR86.24.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-65708