BGH Beschluss v. - XI ZR 132/21

Instanzenzug: Az: 6 U 328/19 Beschlussvorgehend Az: 14 O 122/19

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom (XI ZR 258/22, ZIP 2024, 625). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Grüneberg     
      
Derstadt     
      
Schild von Spannenberg
      
Sturm     
      
Ettl     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:090424BXIZR132.21.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-65475