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StuB Nr. 8 vom Seite 281

Auswirkungen der Anpassung der monetären Größenmerkmale auf handelsrechtliche Jahres- und Konzernabschlüsse

Darstellung und Analyse der gesetzlichen Neuerungen

WPin/StBin Dr. Carina Ollinger und StBin Dr. Katharina Philippsen

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorgaben wurden die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ der §§ 267, 267a und § 293 HGB angehoben. Unternehmen, die aufgrund dieser Änderungen in eine niedrigere Größenklasse eingestuft werden, können in Bezug auf Aufstellungs-, Prüfungs- und/oder Offenlegungspflichten entlastet werden. Insbesondere infolge der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit zur freiwilligen rückwirkenden Anwendung der neuen Schwellenwerte bereits auf Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, werden die betroffenen Unternehmen und ihre Abschlussprüfer aber mit verschiedenen Anwendungsfragen konfrontiert. Der nachfolgende Beitrag stellt daher nicht nur die handelsrechtlichen Neuerungen vor, sondern erörtert auch ausgewählte Problemfelder.

Prüfung der Größenklassen nach § 267 HGB, § 267a HGB – Berechnungsprogramm, NWB OAAAC-72154

Kernfragen
  • Welche Unternehmen profitieren von der Anhebung der monetären Schwellenwerte?

  • Ab wann und inwiefern werden die betroffenen Unternehmen entlastet?

  • Ist eine Rückbeziehung der neuen Schwellenwerte für Zwecke des Zweijahresvergleichs zulässig?

I. Bestimmung und Bedeutung der Unternehmensgröße im HGB

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl., Herne 2023, § 267, NWB KAAAJ-44253 In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der sog. EU-Bilanzrichtlinie definieren die §§ 267, 267a HGB im deutschen Handelsrecht die Größenklassen eines Unternehmens. Anhand der Kriterien „Bilanzsumme“, „Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Bilanzstichtag“ und „Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt“ wird ein Unternehmen entweder als Kleinstunternehmen (§ 267a HGB) bzw. als kleines, mittelgroßes oder großes Unternehmen (§ 267 HGB) klassifiziert. Aufgrund ihrer Platzierung im Zweiten Abschnitt des Dritten Buches des HGB gelten diese Vorschriften für Kapitalgesellschaften und für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB. Über die Verweisung in § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB findet diese Kategorisierung auch auf Genossenschaften Anwendung. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie für die unter das Publizitätsgesetz fallenden Unternehmen gelten hingegen Sondervorschriften.

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