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Steuerrecht | Keine Zuständigkeit des BZSt für Außenprüfung zum Steuerabzug
Das BZSt ist für eine Außenprüfung, die den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG für beschränkt Steuerpflichtige betrifft, sachlich nicht zuständig. Die Zuständigkeit hierfür liegt vielmehr bei dem Finanzamt, das für den Vergütungsschuldner (Auftraggeber) zuständig ist.
[i]Klägerin veranstaltete Musikfestival mit ausländischen KünstlernDie Klägerin betrieb in den Jahren 2018 und 2019 eine Konzertdirektion in der Rechtsform einer KG. Sie führte jährlich ein Festival mit ausländischen Künstlern durch, die beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 2 Buchst. d EStG erzielten und dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG unterlagen. Die Klägerin nahm den Steuerabzug vor und übermittelte die Meldungen an das hierfür zuständige BZSt. Im Februar 2020 ordnete das Finanzamt der Klägerin eine Außenprüfung an, die auch den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG betreffen sollte. Die Klägerin wehrte sich hiergegen und machte die Nichtigkeit ...