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Steuerrecht | Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH
Die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH ist keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Kommanditanteils, wenn der Kommanditist allein aufgrund gesellschaftsvertraglicher oder schuldrechtlicher Vereinbarungen in der Lage ist, die laufende Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Dies ist etwa der Fall, wenn es einen Konsortialvertrag gibt, nach dem sich die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, zu denen auch der Kommanditist gehört, verpflichtet haben, ihre Stimmen einheitlich abzugeben und der Kommanditist hierbei die Mehrheit hat.
[i]Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH schlossen Konsortialvertrag über die StimmrechtsausübungIm Streitfall war der Kläger als Kommanditist zu 100 % an der T-KG beteiligt. Außerdem hielt er 44,75 % an der Komplementär-GmbH, der T-GmbH. Die T-GmbH hielt aber 50 % ihrer Anteile selbst; die verbleibenden 5,25 % hielt d...