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Steuerrecht | Gewerbesteuerpflicht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung
Die Beendigung einer Betriebsaufspaltung führt nicht zur Beendigung der Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens, wenn das Besitzunternehmen eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist. Denn mit dem Ende der Betriebsaufspaltung und damit der originär gewerblichen Tätigkeit lebt die gewerbliche Prägung wieder auf.
Allerdings kann für die gewerblich geprägte Personengesellschaft eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Betracht kommen, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz vermietet bzw. seit 2021 zusätzlich lediglich eine der in Satz 3 genannten unschädlichen Tätigkeiten (z. B. Lieferung von Strom aus Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder) ausführt. Auch schon vor 2021 wurden NebenS. 346 [i]Kürzungsschädliche und -unschädliche Nebentätigkeitentätigkeiten als unschädlich angesehen, wenn sie der Verwa...