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BFH | Sonderausgabenabzug bei Bediensteten zwischenstaatlicher Institutionen im Inland
Der Kläger war im Streitjahr 2016 bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung mit Hauptsitz in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitgeberin des Klägers erhebt eine eigene Steuer auf die von ihr gezahlten Gehälter. Zudem werden Beiträge an das eigens von der Arbeitgeberin errichtete Sozialversicherungssystem geleistet. Entsprechend sind die Gehälter von der inländischen Einkommensteuer befreit und werden nur bei Anwendung des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Gleiches gilt für die inländische Sozialversicherung. Der Kläger begehrte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Das Finanzamt kam dem nicht nach. Gegen den Einkommensteuerbescheid wandte sich der Kläger zunächst mittels erfo...