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Zusatzerläuterungen zur Mindestbesteuerung?
Hinsichtlich der in § 285 Nr. 30a und § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB geforderten „Angaben zu den erwarteten Auswirkungen aus der Anwendung der Mindeststeuergesetze für die Geschäftsjahre, in denen die Mindeststeuergesetze in Kraft getreten, jedoch noch nicht anzuwenden sind“ möchte der DRSC unter Bezugnahme auf die IFRS „über den ausdrücklichen Wortlaut“ des Gesetzes hinaus empfehlen, die Angaben „auch für die Geschäftsjahre zu machen, in denen die Mindeststeuergesetze in Kraft getreten, jedoch noch nicht anzuwenden sind“ (E-DRÄS 14, S. 3).
Contra Prof. Dr. Andreas Haaker
Die betreffenden IFRS-Regelungen dienten dem Gesetzgeber im Falle der handelsrechtlichen Berichterstattung über die Mindestbesteuerung lediglich als Ausgangspunkt im Sinne einer maximalen Regulierungsintensität. Ein vollständiger Gleichklang oder sogar eine Fortentwicklung im Sinne eines dynamischen Verweises auf die IFRS (zumal verfassungsrechtlich fraglich) können nicht das Regulierungsziel gewesen sein. Vielmehr soll gleichsam im Sinne eines Kompromisses zwischen Anwendern und Adressaten „die Komplexität der Umsetzung des Mindeststeuergesetzes reduziert und etwaigen Benachteiligungen für HGB-Bilanzierer entgegengewirkt werden. Zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Tra...