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BFH Urteil v. - X R 94/92 BStBl 1996 II S. 186

Gesetze: EStG § 10 e Abs. 1 und 6

§ 10 e Abs. 6 EStG bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Wohnung. Kein unmittelbarer Zusammenhang von Schuldzinsen für ein zur Herstellung aufgenommenes Darlehen mit der späteren Anschaffung dieser Wohnung

Leitsatz

1. § 10 e EStG begünstigt nur Wohnungen, die zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder ihm aufgrund § 39 AO 1977 steuerrechtlich zuzurechnen sind. Auch für die Inanspruchnahme des Vorkostenabzugs nach § 10 e Abs. 6 EStG reicht es nicht aus, daß der die Wohnung Nutzende die Herstellungskosten getragen hat.

2. Zinsen für ein Darlehen, das der Steuerpflichtige zur Herstellung der fremden Wohnung aufgenommen hat, hängen nicht unmittelbar mit der späteren Anschaffung dieser Wohnung zusammen (§ 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 186
BFH/NV 1996 S. 2 Nr. 1
KAAAA-95489

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BFH, Urteil v. 20.09.1995 - X R 94/92

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