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FG München Urteil v. - 8 K 2656/19 EFG 2021 S. 1291 Nr. 15

Gesetze: EStG § 3 Nr. 45 S. 1, AO § 5, AO § 39 Abs. 1, AO § 42 Abs. 1 S. 2, AO § 42 Abs. 2 S. 1, AO § 42 Abs. 2 S. 2, AO § 191 Abs. 1 S. 1, FGO § 102 S. 1, LStH H 3.45

Kein Gestaltungsmissbrauch zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG bei Verkauf eines Handys des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 EUR, anschließender Nutzungsüberlassung des Handys an den Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung und Übernahme der entstehenden Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag sowie Wartung und Reparaturen durch den Arbeitgeber

Leitsatz

1. Zu den Telekommunikationsgeräten im Sinne des § 3 Nr. 45 EStG gehören unter anderem Handys und Smartphones. Ein Telekommunikationsgerät ist jedenfalls dann „betrieblich” im Sinne der Vorschrift, wenn das dem Arbeitnehmer überlassene Gerät dem Arbeitgeber als eigenständiges Wirtschaftsgut im Sinne des § 39 AO zuzurechnen ist – aber auch geleaste oder gemietete Geräte können betriebliche Wirtschaftsgüter sein.

2. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG betrifft Sachzuwendungen, die nach § 8 Abs. 2 EStG als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu bewerten wären. § 3 Nr. 45 EStG erspart diese Bewertung, vor allem aber die Ermittlung durch den Arbeitgeber, in welchem Umfang das betriebliche Gerät vom Arbeitnehmer privat genutzt wird und damit Sachzuwendungen begründet.

3. Entgegen H 3.45 LStH ist nicht von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO zur Inanspuchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sein Handy im Rahmen eines zivilrechtlich wirksamen, kein Scheingeschäft darstellenden Kaufvertrags zwischen fremden Dritten an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 EUR verkauft, der Arbeitgeber anschließend im Rahmen eines Nutzungsüberlassungsvertrags das Handy dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die entstehenden Kosten für den vom Arbeitnehmer abgeschlossenen privaten Mobilfunkvertrag in einer vertraglich festgelegten Höhe sowie die Kosten für Wartung und Reparaturen des Handys übernimmt; das gilt auch dann, wenn alleiniges Ziel dieser Gestaltung die Inanspruchnahme der gesetzlich zulässigen Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG gewesen sein sollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1291 Nr. 15
DAAAH-82123

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FG München, Urteil v. 20.11.2020 - 8 K 2656/19

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