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Betriebsstätte durch Homeoffice, Workation oder Entsendung
Aktuelle Entwicklungen zur unternehmenssteuerlichen Behandlung von Arbeitnehmern im Ausland
In Zeiten von Fachkräftemangel und globaler Mobilität sehen sich Arbeitgeber immer öfter mit dem Wunsch ihrer Mitarbeiter konfrontiert, den Arbeitsort in das heimische Arbeitszimmer im Ausland zu verlagern, ob nun zeitweilig, regelmäßig oder gar dauerhaft. Insbesondere in den beiden letzteren Fällen scheuen Arbeitgeber oft die steuerlichen Risiken, die sich aus einer Homeofficetätigkeit der Arbeitnehmer für das Unternehmen ergeben können. Im Mittelpunkt steht dabei die Gefahr, dass im Ausland eine Betriebsstätte begründet wird – mit den daran anknüpfenden Besteuerungsfolgen. Zumindest für ausländische Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in einem im Inland belegenen Homeoffice tätig werden, versucht die deutsche Finanzverwaltung diese Sorgen nun zu entkräften.
Nach jüngst verlautbarter Auffassung der deutschen Finanzverwaltung begründet die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen eigenen Räumlichkeiten (Homeoffice) typischerweise keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Diese Beurteilung betrifft sowohl die nationalrechtliche Beurteilung (§ 12 AO) als auch die Sicht Deutschlands als DBA-Anwenderstaat (Art. 5 OECD-MA 2017).
Dies gilt nach Auffassung des BMF auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung übernimmt, Räumlichkeiten durch den Arbeitnehmer vermietet werden oder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Fraglich bleibt in grenzüberschreitenden Fällen stets, wie der ausländische Staat den Betriebsstättenstatus von Homeofficetätigkeiten beurteilt. Die erwarteten Konkretisierungen seitens der OECD zum Vorliegen einer Homeoffice-Betriebsstätte stehen bislang aus. Die während der Corona-Pandemie veröffentlichten Leitlinien bieten bis dahin eine praktikable Auslegungshilfe.