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Beruf | Nichterfüllung von Auskunftspflichten nach dem GwG
Erfüllt ein Steuerberater seine ihm nach Maßgabe des Geldwäschegesetz (GwG) obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GwG) nicht, stellt dies einen Verstoß gegen die gewissenhafte Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG, § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 BOStB) dar.
Im Streitfall reagierte die Steuerberaterin nicht auf eine Vielzahl von Anschreiben der Steuerberaterkammer, in denen diese die Übersendung von geldwäschebezogenen Fragebögen nebst Risikoanalyse zu Kanzlei und Mandanten verlangte. Das Gericht ist der Ansicht, dass unter Würdigung des Umstands, dass die Wahrnehmung der sich für den Steuerberater ergebenden Verpflichtungen aus dem GwG unmittelbar mit seiner Berufstätigkeit verknüpft ist, es nicht nachvollziehbar wäre, die Nichterfüllung insbesondere der sich aus dem GwG ergebend...