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Bedarfsbewertung | Anpassung des Bodenrichtwerts an die am Bewertungsstichtag rechtlich zulässige Geschossflächenzahl (FG)
Im Sachwertverfahren ist als Bodenwert der Wert des (fiktiv) unbebauten Grundstücks nach § 179 BewG anzusetzen. Ein Bodenrichtwert, für den der Gutachterausschuss eine Geschossflächenzahl angegeben hat, kann im Rahmen einer Bedarfsbewertung nach den § 189 BewG und § 179 BewG nur dann an eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende Geschossflächenzahl angepasst werden, wenn das zu bewertende Grundstück am Bewertungsstichtag auch tatsächlich mit dieser Geschossflächenzahl rechtlich zulässig hätte bebaut werden können. Der Bodenrichtwert kann nicht auf die am Bewertungsstichtag auf dem Grundstück tatsächlich verwirklichte Bebauung mit einer höheren Geschossflächenzahl angepasst werden, selbst wenn diese Bebauung Bestandsschutz genießt.
Quelle: , NWB TAAAJ-61273