Beginn der Festsetzungsfrist wird nicht hinausgeschoben, wenn nur einer von mehreren Anzeigepflichtigen nach §§ 18 bis 20 GrEStG die Anzeigepflicht erfüllt
Leitsatz
Sind die Gerichte, Behörden und Notare sowie die an einem Erwerbsvorgang Beteiligten unabhängig voneinander zur Anzeige eines grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Sachverhalts verpflichtet und erstattet einer der Verpflichteten dem zuständigen FA eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht dadurch weiter hinausgeschoben, daß die anderen ihre Anzeigepflicht nicht erfüllen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 802 BFH/NV 1995 S. 89 Nr. 12 BAAAA-95398
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