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BFH Urteil v. - II R 11/92 BStBl 1995 II S. 802

Gesetze: GrEStG NW §§ 16a, 18, 19GrEStG NW 20 (= GrEStG 1983 §§ 18, 19, 20)AO 1977 § 170 Abs. 1 und 2

Beginn der Festsetzungsfrist wird nicht hinausgeschoben, wenn nur einer von mehreren Anzeigepflichtigen nach §§ 18 bis 20 GrEStG die Anzeigepflicht erfüllt

Leitsatz

Sind die Gerichte, Behörden und Notare sowie die an einem Erwerbsvorgang Beteiligten unabhängig voneinander zur Anzeige eines grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Sachverhalts verpflichtet und erstattet einer der Verpflichteten dem zuständigen FA eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht dadurch weiter hinausgeschoben, daß die anderen ihre Anzeigepflicht nicht erfüllen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 802
BFH/NV 1995 S. 89 Nr. 12
BAAAA-95398

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BFH, Urteil v. 21.06.1995 - II R 11/92

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