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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 3 K 3341/04 GE EFG 2006 S. 1778 Nr. 22

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 3, GrEStG § 18 Abs. 2, GrEStG § 19 Abs. 1, GrEStG § 20, AO § 169 Abs. 2, AO § 170 Abs. 2

Beginn der Festsetzungsverjährung bei bestehender Anzeigepflicht gem. § 19 GrEStG

Leitsatz

  1. Eine die Festsetzungsfrist in Gang setzende Kenntnis des steuerpflichtigen Vorganges erfordert positives Wissen der Grunderwerbsteuerstelle aller für die Entstehung der Steuerschuld wesentlichen Umstände. Beim Finanzamt vorhandene Informationen, die lediglich potentiell die Möglichkeit für ein Grunderwerbsteuerfestsetzungsverfahren eröffnen, sind kein positives Wissen in diesem Sinne (Anschluss an , BStBl. II 1995, 802).

  2. Eine ordnungsgemäße Anzeige i.S. von § 19 GrEStG liegt nicht vor, wenn nicht erkennbar ist, dass ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang angezeigt werden soll.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 495 Nr. 8
EFG 2006 S. 1778 Nr. 22
DAAAC-31759

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.08.2006 - 3 K 3341/04 GE

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