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Dauerhafte und zinslose Stundung der Wegzugsteuer bei Wegzug in die Schweiz
BFH, Urteil v. 6.9.2023 - I R 35/20
[i]BFH, Urteil v. 6.9.2023 - I R 35/20, NWB VAAAJ-56564 Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG war in jüngerer Vergangenheit immer wieder Gegenstand umfassender gesetzlicher Reformen. Im Fokus stand dabei zumeist die Anpassung der Regelung an unionsrechtliche Vorgaben. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und EU/EWR spielt in dem Zusammenhang das gemeinsame Freizügigkeitsabkommen eine entscheidende Rolle. Denn die grds. innerhalb der EU und im EWR zu wahrenden Grundfreiheiten, wie die Niederlassungsfreiheit, sollen nach diesem Vertrag in ähnlicher Form auch Steuerpflichtigen gewährt werden, die beispielsweise aus einem EU-Mitgliedstaat in die Schweiz verziehen oder vice versa. Der BFH hat im September des vergangenen Jahres im Fall „Wächtler“ entschieden, dass die Steuer nach § 6 AStG bei einem Wegzug in die Schweiz zwar festgesetzt werden darf, aber dauerhaft und zinslos zu stunden ist. Die Entscheidung hat über den Urteilsfall hinaus Bedeutung für die steuerliche Beurteilung von Wegzugsfällen in das Ausland. Im Folgenden wird der Verfahrensgang nachgezeichnet und die Bedeutung des Urteils für betroffene Steuerpflichtige sowie die Beratungspraxis erörtert.
Die Wegzugsbesteuerung vor Inkrafttreten des ATAD-Umsetzungsgesetzes verstößt aufgrund des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegen das Niederlassungsrecht des Freizügigkeitsabkommens.
Für Wegzugsfälle im Verhältnis zur Schweiz kann das Abkommen anwendbar sein und daher für Altfälle eine zinslose Stundung gegen Sicherheitsleistung – statt einer Ratenzahlung – ermöglichen.
Auch an der ab dem geltenden Regelung zur Ratenzahlung in § 6 Abs. 4 AStG bestehen unionsrechtliche Zweifel. Dies kann aus der Rechtsprechung des EuGH zur Rechtssache „Wächtler“ gefolgert werden.