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WP Praxis Nr. 4 vom Seite 101

Steuerhaftung des Beraters: Verschärfung durch den BFH?

Unschuldsvermutung bei berufstypischen Handlungen

Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing

Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen teilnimmt, haftet gemäß § 71 AO für die verkürzten Steuerbeträge oder die unrechtmäßig erlangten Steuervorteile. Auch den steuerlichen Berater kann eine Haftung gemäß § 71 AO treffen. Zwar scheidet eine Steuerhaftung bei berufstypischen Handlungen für seinen Mandanten im Rahmen des Beratungsverhältnisses regelmäßig aus. Jedoch sah der BFH in seiner diesbezüglichen Entscheidung vom selbst bei der Verbuchung ihm von seinem Mandanten vorgelegter Rechnungen, der Vornahme ihm mitgeteilter Buchungskorrekturen oder der beantragten Verschiebung einer von der Finanzbehörde angesetzten steuerlichen Außenprüfung keine unbedenklichen berufsspezifischen Tätigkeiten mehr. Der BFH ließ den Berater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung haften, obwohl die zuständige Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht sah und das Ermittlungsverfahren gegen ihn gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellte. Nachfolgend wird diskutiert, ob sich dies mit der verfassungs-, europa- und menschenrechtlich garantierten Unschuldsvermutung der Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 48 Abs. 1 GrCh und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbaren lässt.

Kernaussagen
  • Die Haftungsinanspruchnahme des steuerlichen Beraters wegen vorsätzlicher Beihilfe z...

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