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LG Wiesbaden Beschluss v. - 6 KLs - 1111 Js 18753/21

Gesetze: StPO § 100a, StPO § 100e , AO § 370 ff., StGB § 263 Abs. 5

Zur Konkurrenz zwischen § 370 Abs.3 AO und § 263 Abs.5 StGB

Leitsatz

Die §§ 370 ff. AO haben auch gegenüber § 263 Abs.5 StGB im Fall der (möglichen) banden- und gewerbsmäßigen Hinterziehung direkter Steuern Vorrang.

Für einen Vorrrang der §§ 370 ff. AO spricht neben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in gesetzessytematischer Hinsicht, dass spezifische steuerrechtliche Regelungen wie die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige ausgehebelt werden würden, wenn man einzelne Regelungen des Kernstrafrechtes auf den bereich steuerlicher Delikte ausweitet. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Fälle gewerbs- und bandenmäßiger begehun abgesehen von den Cum-Ex Fällen auch in Fällen der "Alltagskriminalität" schnell erreicht wären.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:LGWIESB:2021:0901.6KLS1111JS18753.2.00

Fundstelle(n):
FAAAJ-29459

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LG Wiesbaden, Beschluss v. 01.09.2021 - 6 KLs - 1111 Js 18753/21

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